Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Hauptstück
Verkehrskonzession

Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16,

Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

  1. Ziffer eins
    Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr;
  2. Ziffer 2
    Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.

Schlagworte

Regionalverkehr, Stadtverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P16/NOR40078924

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