Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
26.11.2015
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
3. Hauptstück
Verkehrskonzession
Erforderlichkeit der Verkehrskonzession
§ 16.Paragraph 16,
Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:
Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr;
Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.
Schlagworte
Regionalverkehr, Stadtverkehr
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078924