Artikel II.Artikel römisch II.
Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.Die Rechtsfolge des Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.