Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 6,

Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40025076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P6/NOR40025076

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