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Gebührengesetz 1957 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Bezugszeitraum: Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2
ab 1.1.2000
§ 37 Abs. 19 idF BGBl. I Nr. 24/2007.

Text

Paragraph 33, Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Tarifpost

1 Annahmeverträge

  1. Absatz einsAnnahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
  2. Absatz 2Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
  3. Absatz 3Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.

Tarifpost 2

Advitalitätsverträge

Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 3

Alimentationsverträge

Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 4

Anweisungen

  (1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem

Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen

wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.

  (2) Der Gebühr unterliegen nicht

  1. amtliche Anweisungen;

  2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf

Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.

Tarifpost 5

Bestandverträge

  (1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,

wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine

gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

  1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;

  2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.

  1. Absatz 2Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
  2. Absatz 3Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
  3. Absatz 4Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
    2. Ziffer 2
      Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
    3. Ziffer 3
      Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG begehrt wird.
  4. Absatz 51. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
    1. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Ziffer eins, für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
    2. Ziffer 3
      Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.
    3. Ziffer 4
      Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Ziffer eins, angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist Paragraph 3, Absatz 4 a,, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
    4. Ziffer 5
      Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Absatz 4 b, sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 6

Bodenzinsverträge

Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 7

Bürgschaftserklärungen

  (1) Bürgschaftserklärungen; der

Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch

die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner

beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten

Verbindlichkeit ......................................        1 vH.

  (2) Der Gebühr unterliegen nicht

  1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren

und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen

außer dem öffentlichen Dienst oder einem

Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.

  2. Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an

Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen

Verkehre dienen.

Tarifpost 8

Darlehensverträge

  (1) Darlehensverträge nach dem Werte der

dargeliehenen Sache ....................................   0,8 v.H.

  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
    2. Ziffer 2
      Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
    3. Ziffer 3
      Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 4, sinngemäß entsprechen.
  2. Absatz 3Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
  3. Absatz 3 aWird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld - abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.
  4. Absatz 4Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
  5. Absatz 5Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 9

Dienstbarkeiten

  Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur

Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich

eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von

dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem

Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.

Tarifpost 10

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost 11

Ehepakte

  (1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht

auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,

nach dem Wert ............................................ 1 v.H.

  1. Absatz 2Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (Paragraph 1233, ABGB.)

unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen

solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer

unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,

so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

Tarifpost 12

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost 13

Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,

Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.)

Tarifpost 14

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost 15

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Tarifpost 16

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Tarifpost 17

Glücksverträge

  1. Absatz einsGlücksverträge, wodurch die Hoffnung eines

noch ungewissen Vorteiles versprochen und

angenommen wird:

  1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden

ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden

sind, vom höheren Wettpreise ........................... 2 v.H.;

  2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;

  3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei

aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;

  4. Leibrentenverträge, die nicht von

Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,

wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen

überlassen werden, vom Werte der Leibrente,

mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;

  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

  6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher

     Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos

     vom Wert des bedungenen Entgelts .............. 2 vH.

     Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn

     sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.

  7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem

     Veranstalter angeboten oder organisiert werden,

     und sonstige Veranstaltungen, die sich an die

     Öffentlichkeit wenden und bei denen den

     Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen

     sollen,

     a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten

        Leistungen, in Waren und geldwerten

        Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller

        nach dem Spielplan bedungenen Einsätze ......     12 vH,

     b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom

        Gewinst .....................................     25 vH,

     c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in

        Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld

        und in Waren und in geldwerten Leistungen

        bestehen, vom vierfachen Wert der als

        Gewinste bestimmten Waren und geldwerten

        Leistungen ..................................     12 vH,

        sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten .     25 vH.

Von der Gebührenpflicht nach Ziffer 7, sind ausgenommen:

  • Strichaufzählung
    Ausspielungen gemäß Ziffer 8,,
  • Strichaufzählung
    Glücksspiele, für die Abgaben gemäß Paragraph 28, GSpG zu entrichten sind,
  • Strichaufzählung
    Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,
  • Strichaufzählung
    Ausspielungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
    1. Ziffer 8
      Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des Paragraph 14, GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, GSpG in Verbindung mit Paragraph 14, GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).
  1. Absatz 2Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,)
  3. Absatz 4Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, oder der Gebühr von 12 v.H. nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
  4. Absatz 5Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und die Gebühr von 12 vH nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.
  5. Absatz 6Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
    2. Ziffer 2
      Differenzgeschäfte.

Tarifpost 18

Hypothekarverschreibungen

  1. Absatz einsHypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek

bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,

für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.

  1. Absatz 2Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.

Tarifpost 19

Kreditverträge

  1. Absatz einsKreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme,
    1. Ziffer eins
      wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;
    2. Ziffer 2
      im übrigen ......................................... 1,5 v.H.
  2. Absatz 2Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des Paragraph 33, Tarifpost 8 Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2 aWird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist Paragraph 33, TP 8 Absatz 3 a, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 31. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.

2. Urkunden über Kreditauftragsverträge, durch die der Auftragnehmer verpflichtet wird, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kredit zu gewähren, gelten als Urkunden über den Kreditvertrag mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten.

  1. Absatz 4Gebührenfrei sind:
    1. Ziffer eins
      Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Absatz 3, gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      Verträge über Kredite von Kreditinstituten und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
    4. Ziffer 4
      Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
    5. Ziffer 5
      Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
    6. Ziffer 6
      Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
    8. Ziffer 8
      Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.
    9. Ziffer 9
      Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
  2. Absatz 5Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen.

Tarifpost 20

Vergleiche (außergerichtliche)

  (1) Vergleiche (außergerichtliche),

  a) wenn der Vergleich über anhängige

     Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ...............       1 vH,

  b) sonst .............................................       2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

  1. Absatz 2Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
    2. Ziffer 2
      Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
    3. Ziffer 3
      Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
    4. Ziffer 4
      Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.

Tarifpost 21

Zessionen

  1. Absatz einsZessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt .................... 0,8 v.H.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
    2. Ziffer 2
      Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits;
    3. Ziffer 3
      Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 3, gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
    4. Ziffer 4
      Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
    5. Ziffer 5
      Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles;
    6. Ziffer 6
      Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
    7. Ziffer 7
      Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.

Tarifpost 22

Wechsel

  1. Absatz einsIm Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
  2. Absatz 2Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
  3. Absatz 3Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
  4. Absatz 4Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Absatz eins, festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Absatz eins, festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
  5. Absatz 5Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
  6. Absatz 6Die Gebühr ist
    1. Litera a
      bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
    2. Litera b
      bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
    selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
  7. Absatz 7Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    2. Ziffer 2
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    4. Ziffer 4
      Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

Anmerkung

1. Zur Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
2. Zur Tarifpost 17:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 661/1989.

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.

Schlagworte

Adoption, Pachtvertrag, Patentlizenzvertrag, Markenlizenzvertrag,
Kreditgewährung, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 139/1979,
Zahlungsbeleg, Berechnungszeitraum, Gewinn

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40087681

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P33/NOR40087681

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