Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührengesetz 1957 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Nähere Informationen zu den einzelnen Tarifposten: siehe unter der
Kategorie "Anmerkung".

Text

Paragraph 33, Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Tarifpost

1 Annahmeverträge

  (1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme

an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des

Annehmenden

  1. 300.000 S nicht übersteigt ......................... S   400.-;

  2. 300.000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.

  1. Absatz 2Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 400 S.
  2. Absatz 3Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.

Tarifpost

2 Advitalitätsverträge

Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost

3 Alimentationsverträge

Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost

4 Anweisungen

  (1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem

Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen

wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.

  (2) Der Gebühr unterliegen nicht

  1. amtliche Anweisungen;

  2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf

Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.

Tarifpost

5 Bestandverträge

  (1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,

wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine

gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

  1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;

  2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.

  1. Absatz 2Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
  2. Absatz 3Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
  3. Absatz 4Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
    2. Ziffer 2
      Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
    3. Ziffer 3
      Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG begehrt wird.

Tarifpost

6 Bodenzinsverträge

Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost

7 Bürgschaftserklärungen

  (1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung

steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer

Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),

  1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;

  2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S  120.-.

  (2) Der Gebühr unterliegen nicht

  1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren

und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen

außer dem öffentlichen Dienst oder einem

Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.

  2. Bürgschaftserklärungen von Banken an

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an

Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen

Verkehre dienen.

Tarifpost

8 Darlehensverträge

  (1) Darlehensverträge nach dem Werte der

dargeliehenen Sache ....................................   0,8 v.H.

  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Banken, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
    2. Ziffer 2
      Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
    3. Ziffer 3
      Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 4, sinngemäß entsprechen.
  2. Absatz 3Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
  3. Absatz 4Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
  4. Absatz 5Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost

9 Dienstbarkeiten

  Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur

Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich

eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von

dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem

Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.

Tarifpost 10

Dienstleistungen

  (1) 1. Entgeltliche Verträge über

Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die

Ernennungs(Wahl)akten hinterlegt werden oder

der Dienstgeber eine natürliche oder juristische

Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit

zusteht,

  2. Bestellungen (Dienstpostenverleihungen,

Ernennungen) im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisse nach dem Wert aller mit dem

Dienstvertrage verbundenen Geld- und Sachbezüge

  a) bis zum Jahresbetrage von einschließlich 140.000 S ... S   60.-,

  b) darüber hinaus........................................ S  400.-.

  1. Absatz 2Die Grundlage der Gebührenbemessung

bildet in jedem Falle höchstens ein Jahresbetrag.

  1. Absatz 3Der Gebühr unterliegen nicht

Dienstleistungen, wenn die auf ein Jahr

entfallende Vergütung den Betrag von 42 000 S

nicht übersteigt.

  1. Absatz 4Den Verträgen über Dienstleistungen stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Dienstzeit.

Tarifpost

11 Ehepakte

  (1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht

auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,

nach dem Wert ............................................ 1 v.H.

  (2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der

Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)

unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen

solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer

unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,

so finden die Bestimmungen des

Grunderwerbsteuergesetzes oder des

Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

Tarifpost 12

Einverleibungsbewilligungen

  (1) Einverleibungsbewilligungen der

Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen

vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... S   400.-

  (2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich

als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der

Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht

eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für

Hypothekarverträge.

Tarifpost

13 Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,

BGBl. Nr. 48/1981.)

Tarifpost

14 Erbverträge

vom ersten Bogen feste Gebühr............................. S   400.-

Tarifpost

15 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  (1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer

Genossenschaft und über jede Erhöhung des

Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der

Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ..... 1 v.H.

Ausgenommen hievon bleiben die durch die Verordnung

zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen

Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen

Verhältnisse vom 18. Februar 1941 und später

aufgelösten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Konsumgenossenschaften, Konsumvereine) anläßlich ihrer Wiedererrichtung;

  1. Ziffer 2
    die Erklärung des Beitrittes eines neuen
Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen
weiteren Geschäftsanteil vom Werte des Geschäftsanteiles ....................................... 1 v.H.
mindestens jedoch 10 S.
  1. Absatz 2Für die Gebührenpflicht ist der schriftlichen Erklärung (Absatz eins, Ziffer 2,) die Eintragung in das Verzeichnis der Genossenschafter gleichzuhalten.
  2. Absatz 3Die unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gebühren können über Antrag mit einem Pauschale festgesetzt

werden.

Tarifpost

16 Gesellschaftsverträge

  (1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über

Kapitalgesellschaften im Sinne des

Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei

oder mehrere Personen zur Verfolgung eines

Erwerbszweckes verbinden,

  1. a) bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne

        Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste

        Gebühr ......................................... S   700.-,

     b) bei Widmung von Vermögenswerten vom Werte der

        bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer

        Erhöhung ....................................... 2 v.H.,

        mindestens jedoch 800 S.

     c) bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von

        einem Gesellschafter an einen anderen

        Gesellschafter oder einen Dritten vom Entgelte,

        mindestens aber vom Werte des

        Gesellschaftsanteiles .......................... 2 v.H.,

     d) bei Errichtung einer inländischen Niederlassung

        durch eine ausländische Gesellschaft vom Werte

        des Anlage- und Betriebskapitals, das der

        Niederlassung gewidmet wird .................... 2 v.H.;

  2. bei Beteiligung mit einer Vermögenseinlage

als stiller Gesellschafter vom Werte der

Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ................... 2 v.H.

  1. Absatz 2Wurde über den Gesellschaftsvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.
  2. Absatz 3Werden in eine Gesellschaft unbewegliche Sachen oder Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht, so finden die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
  3. Absatz 4Vereinigungen von Banken sowie von Banken mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung sind gebührenfrei.

Tarifpost

17 Glücksverträge

  1. Absatz einsGlücksverträge, wodurch die Hoffnung eines

noch ungewissen Vorteiles versprochen und

angenommen wird:

  1. Wetten (mit Ausschluß der unter Z 6

aufgezählten Wetten) vom Wettpreis und, wenn die

Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise .... 2 v.H.;

  2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;

  3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei

aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;

  4. Leibrentenverträge, die nicht von

Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,

wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen

überlassen werden, vom Werte der Leibrente,

mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;

  5. Promessenscheine, das sind Urkunden über

die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,

feste Gebühr für je ein Los ............................ S   60.-;

  6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,

  I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang

eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß

Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von

Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer

Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das

vorhandene Geld ganz oder teilweise für

nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,

abgeschlossen wird,

  a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,

  b) bei anderen als Totalisateurwetten

     aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

         vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,

     bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

         vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.

  II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher

Veranstaltungen, außer den in den Punkten I oder III genannten

Fällen, abgeschlossen wird,

  a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,

  b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:

     Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des

     Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz

bis zum 3fachen ..........................................  frei,

mehr als das 3fache bis zum 6fachen ......................  1 vH,

mehr als das 6fache bis zum 11fachen .....................  3 vH,

mehr als das 11fache bis zum 15fachen ....................  5 vH,

mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,

mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,

mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.

  III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos nach § 20a des

Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,

vom Wetteinsatz .......................................... 16 vH.

  7. Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen,

die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen

den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen

sollen,

  a) wenn die Gewinste

     in Waren,

     in geldwerten Leistungen,

     in Waren und geldwerten Leistungen

     bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem

     Spielplan bedungenen Einsätze ....................... 12 v.H.,

  b) wenn die Gewinste

     in Geld bestehen, vom Gewinst ....................... 25 v.H.,

  c) wenn die Gewinste

     in Geld und in Waren,

     in Geld und in geldwerten Leistungen,

     in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen

     bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste

        bestimmten Waren und geldwerten Leistungen ....... 12 v.H.,

     sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten ......... 25 v.H.

  8. Zahlenlotto von den Gewinsten ....................... 25 v.H.

  9. Lotto nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz .......................................... 16 vH.

  10. Zusatzspiel nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl.

      Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz .......................................... 16 vH.

  1. Absatz 2Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
  2. Absatz 3Die Gewinstgebühren nach Absatz eins, Ziffer 6, römisch II Litera b, sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.
  3. Absatz 4Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, oder der Gebühr von 12 v.H. nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
  4. Absatz 5Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und die Gebühr von 12 v.H. nach Abs. römisch eins Ziffer 7, Litera c, kann auf Antrag bis auf 5 v.H. ermäßigt werden, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
  5. Absatz 6Die Gewinste der Klassenlotterie und die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

18 Hypothekarverschreibungen

  (1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur

Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek

bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,

für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.

  (2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die

Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann

deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt

werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der

Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende

Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,

sie beträgt jedoch mindestens ............................ S  120.-.

Tarifpost

19 Kreditverträge

  (1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung

über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der

vereinbarten Kreditsumme,

  1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder

während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des

Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;

  2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.

  1. Absatz 2Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 6 und des Paragraph 33, Tarifpost 8 Absatz 4, sinngemaß anzuwenden.
  2. Absatz 3Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.
  3. Absatz 4Gebührenfrei sind:
    1. Ziffer eins
      Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      Verträge über Kredite an Banken, die zum Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Absatz 3, gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      Verträge über Kredite von Banken und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
    4. Ziffer 4
      Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
    5. Ziffer 5
      Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
    6. Ziffer 6
      Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
    7. Ziffer 7
      Verträge über Kredite, die nur in ausländischer Währung in Anspruch genommen werden dürfen;
    8. Ziffer 8
      Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.
  4. Absatz 5Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen;

9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.

Tarifpost 20

Vergleiche (außergerichtliche)

  (1) Vergleiche (außergerichtliche),

  1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann

bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern

geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in

Streitigkeiten über die Bestimmung oder

Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,

wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer

der beteiligten Personen an die andere oder an

einen Dritten nicht erfolgt, und in

Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die

Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S   120.-;

  2. in allen anderen Fällen,

  a) wenn der Vergleich über anhängige

     Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.

  b) sonst .............................................. 2 v.H.

vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

  1. Absatz 2Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
    2. Ziffer 2
      Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
    3. Ziffer 3
      Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
    4. Ziffer 4
      Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964.

Tarifpost

21 Zessionen

  (1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder

anderen Rechten nach dem Werte des Entgeltes

  1. im allgemeinen ...................................... 0,8 v.H.;

  2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ..................................... 2   v.H.

  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
    2. Ziffer 2
      Zessionen zwischen Banken, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen andererseits;
    3. Ziffer 3
      Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 3, gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
    4. Ziffer 4
      Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
    5. Ziffer 5
      Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.

Tarifpost

22 Wechsel

  1. Absatz einsIm Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
  2. Absatz 2Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
  3. Absatz 3Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
  4. Absatz 4Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Absatz eins, festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Absatz eins, festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
  5. Absatz 5Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
  6. Absatz 6Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.
  7. Absatz 7Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    2. Ziffer 2
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    4. Ziffer 4
      Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

Anmerkung

1. Zur Tarifpost 1:
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 44/1968.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
2. Zur Tarifpost 2:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
3. Zur Tarifpost 3:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
4. Zur Tarifpost 5:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
Zum Erhaltungsbetrag im Sinne der TP 5 Abs. 4 Z 4: Nunmehr § 45
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, BGBl. Nr. 559/1985.
5. Zur Tarifpost 6:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
6. Zur Tarifpost 7:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
7. Zur Tarifpost 8:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
8. Zur Tarifpost 10:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
9. Zur Tarifpost 13:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
10. Zur Tarifpost 15:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
11. Zur Tarifpost 16:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1988.
12. Zur Tarifpost 17:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 292/1986.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1988.
13. Zur Tarifpost 19:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 312/1987.
14. Zur Tarifpost 20:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1988.
15. Zur Tarifpost 21:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
16. Zur Tarifpost 22:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1988.
17. Zur Tarifpost 1 bis 22 (fest Gebührensätze):
ÜR: Abschn. VI Art. I, BGBl. Nr. 587/1983.

Schlagworte

Adoption, Pachtvertrag, Patentlizenzvertrag, Markenlizenzvertrag

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12049841

Alte Dokumentnummer

N3198810954A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P33/NOR12049841

Navigation im Suchergebnis