Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 32.
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40218852