§ 29.Paragraph 29,
Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein,
eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder
von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht,
so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er
die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder
durch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.Ist hingegen keine dieser Bedingungen (Litera a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.