Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 21

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

10.02.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.

Text

Paragraph 21,

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042966

Alte Dokumentnummer

N3195713822R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P21/NOR12042966

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