Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 20

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 20,

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
  2. Ziffer 2
    die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
  3. Ziffer 3
    die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
  4. Ziffer 4
    die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut;
  5. Ziffer 5
    Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;
  6. Ziffer 6
    Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist;
  7. Ziffer 7
    durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 21, der Gebühr.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Schlagworte

Sicherungsgeschäft, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Haftungsvertrag

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40124244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P20/NOR40124244

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