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Gebührengesetz 1957 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2000

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 92/1999.

Text

Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

  (1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ..................................................    180 S,

  2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

verfaßte,

  a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten

     beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ...      90 S,

  b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem

     Bogen feste Gebühr ................................      50 S,

  1. Litera c
    wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
  1. Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
  2. Absatz 3Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
  3. Absatz 4(anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

                                                     vom ersten Bogen

                                                       feste Gebühr

  (1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................   1 050 S,

  2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................   3 600 S,

  3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen

Staatsbürgerschaft

  a) auf Grund freien Ermessens .......................  10 000 S,

  b) auf Grund eines Rechtsanspruches .................   7 500 S,

  c) durch Erstreckung der Verleihung auf den

     Ehegatten ........................................   2 400 S,

  d) durch Erklärung oder Anzeige .....................   2 400 S,

  4. Bergführerbücher .................................     210 S,

  5. Trägerlegitimationen .............................     180 S,

  6. Ausstellung eines Leichenpasses ..................   1 050 S,

  7. Bewilligung zur Enterdigung einer

Leiche ................................................   1 050 S,

  8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................   4 800 S,

  9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

     Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

     Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

     Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................   1 200 S,

  b) Anerkennung eines bergrechtlichen

     Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

     Speicherbewilligung oder Genehmigung der

     Übertragung einer Speicherbewilligung durch

     Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................  10 000 S,

  10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

des Vornamens .........................................   4 800 S.

  1. Absatz 2Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von

Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft

gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so

oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

  1. Absatz 3Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)

Tarifpost

3 Ausweise (Legitimationen)

  (1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf

Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis

unterliegen einer von den begünstigten Personen zu

entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

  1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt

oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

  a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

     II. Wagenklasse ..................................      50 S,

      I. Wagenklasse ..................................      90 S,

  b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

     der

     II. Wagenklasse ..................................      50 S,

      I. Wagenklasse ..................................      50 S,

  2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten

  a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

     II. Wagenklasse ..................................     180 S,

      I. Wagenklasse ..................................     360 S,

  b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

     der

     II. Wagenklasse ..................................      90 S,

      I. Wagenklasse ..................................     180 S.

  1. Absatz 2Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
  2. Absatz 3Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
    1. Ziffer eins
      auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
    2. Ziffer 2
      von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
    gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten
    erteilt werden;
    1. Ziffer 3
      auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
    2. Ziffer 4
      an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
    Schulort und zurück.

Tarifpost

4 Auszüge

  1. Absatz eins1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

  2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über

Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr ..........................      90 S;

   3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem

Bogen feste Gebühr ....................................     180 S.

  (2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,

Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung

bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu

entrichten, als Fälle bestätigt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

  (1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller

Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem

Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................      50 S,

jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

  1. Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
  2. Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      die in- und ausländischen öffentlichen
    Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
    geldvertretenden Papiere.

Tarifpost

6 Eingaben

  1. Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste

Gebühr ................................................ 180 S.

  1. Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
    gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
    1. Ziffer 2
      Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
    2. Ziffer 3
      Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    3. Ziffer 4
      Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
    anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
    1. Ziffer 5
      Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
    2. Ziffer 6
      Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;
    3. Ziffer 7
      Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
  3. Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung

überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

  1. Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
    sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
    1. Ziffer 3
      Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
    2. Ziffer 4
      Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;
    3. Ziffer 4 a
      Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes
    oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Artikel 229, des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Artikel 905, der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;
    1. Ziffer 5
      Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an
    österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
    1. Ziffer 6
      Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
    2. Ziffer 7
      Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen
    Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
    1. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
    2. Ziffer 9
      Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
    Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
    1. Ziffer 10
      Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
    Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
    Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
    1. Ziffer 11
      Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
    bildenden Künste in Wien und der kirchlichen
    theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates
    zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
    Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
    1. Litera a
      Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
      ausländische Studierende,
    2. Litera b
      Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
    3. Litera c
      Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
    4. Litera d
      Ansuchen um Beurlaubung,
    5. Litera e
      Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
      Grades,
    6. Litera f
      Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
    7. Litera g
      Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
      ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;
    1. Ziffer 12
      Eingaben von Personen, die nicht durch
    berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um
    Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
    1. Ziffer 13
      Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
    2. Ziffer 14
      Verlustanzeigen;
    3. Ziffer 15
      Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
    4. Ziffer 16
      Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
    5. Ziffer 17
      Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer
    vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung
    erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
    1. Ziffer 18
      Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
    2. Ziffer 19
      Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf
    Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
    1. Ziffer 20
      Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen
    Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben;
    1. Ziffer 21
      Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die
    Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
    1. Ziffer 22
      Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils
    geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
    1. Ziffer 23
      Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
    2. Ziffer 24
      Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im Paragraph 14, Tarifpost 8
    Absatz eins und 2, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
    1. Ziffer 25
      Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren
    Anwendung.

Tarifpost 7

Protokolle (Niederschriften)

  1. Absatz eins1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie

vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

  2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung

eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen

Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von

jedem Bogen feste Gebühr ..............................     180 S;

  3. Protokolle über Streitigkeiten im

Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,

  a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht

     übersteigt, gebührenfrei,

  b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste

     Gebühr ...........................................      50 S;

  4. Protokolle (Niederschriften) über

  a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom

     ersten Bogen feste Gebühr ........................   3 600 S,

  b) eine Versammlung der Gesellschafter einer

     Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten

     Bogen feste Gebühr ...............................   1 800 S.

  c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.

     Nr. 668/1976)

  5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder

Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste

Gebühr ................................................   1 350 S;

  6. Protokolle über die Aufnahme eines

Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar

aufgenommen werden ....................................     180 S.

  (2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,

die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der

Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des

1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand

haben, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

  (1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

  1. Durchreisevisum (Visum B) ....................... 140 S.

  2. Reisevisum (Visum C)

     a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen ........... 350 S;

     b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen ........... 420 S;

     c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

        mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten

        Einreise ..................................... 490 S;

     d) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer von einem Jahr .............. 700 S;

     e) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren .......... 700 S

                                                       plus 420 S

                                                       für jedes

                                                       zusätzliche

                                                       Jahr.

  3. Sammelvisum

     a) Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis

        50 Personen .................................. 140 S

                                                       plus 14 S

                                                       pro Person;

     b) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

        30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für

        5 bis 50 Personen ............................ 420 S

                                                       plus 14 S

                                                       pro Person;

     c) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

        30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis

        50 Personen .................................. 420 S

                                                       plus 42 S

                                                       pro Person.

  4. Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

     (Visum C)

     a) mit räumlich beschränkter Gültigkeit ......... 50 vH der für

                                                       die

                                                       betreffende

                                                       Visakategorie

                                                       (B oder C)

                                                       geltenden

                                                       Gebühr;

     b) an der Grenze ausgestellt .................... das Zweifache

                                                       der für die

                                                       betreffende

                                                       Visakategorie

                                                       (B oder C)

                                                       geltenden

                                                       Gebühr.

  5. Aufenthaltsvisum (Visum D) ...................... 600 S.

  1. Absatz 21. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

2. Einreisetitel gemäß Absatz eins,, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

  1. Absatz 3Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  2. Absatz 4Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.

  (5) Erteilung eines Aufenthaltstitels

  1. befristeter Aufenthaltstitel ....................   480 S,

  2. unbefristeter Aufenthaltstitel .................. 1 050 S.

Tarifpost

9 Reisedokumente

  (1) Reisepässe

  1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,

     Konventionsreisepass ............................ 490 S,

  2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............... 390 S,

  3. Erweiterung des Geltungsbereiches ............... 375 S,

  4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ......... 195 S,

  5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder

     Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl .... 180 S.

  (2) Passersätze

  1. Personalausweis ................................. 320 S,

  2. Sammelreisepass ................................. 300 S

                                                       plus 15 S

                                                       pro Person,

                                                       mindestens

                                                       jedoch 70 S,

  3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,

     Ausflugsschein)

     a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ....  10 S,

     b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

        - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

          halben Jahr ................................  20 S,

        - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

          einem halben Jahr ..........................  30 S,

     c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im

        Ausflugsverkehr für mehrere Personen

        (Sammelausflugsschein) je Person .............  15 S.

  (3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften

und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

  (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung)

des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist

derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument

ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach

erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

  (5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde

eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft

je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

  - des Abs. 1 Z 1 ................................... 130 S,

  - des Abs. 1 Z 2 ...................................  30 S,

  - des Abs. 1 Z 3 und 4 .............................  15 S,

  - des Abs. 2 Z 1 ...................................  20 S,

  - des Abs. 2 Z 2 ...................................  15 S je

                                                       Person,

                                                       mindestens

                                                       jedoch 70 S.

In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Übersetzungen,

die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von

jedem Bogen feste Gebühr ..............................     180 S,

jedoch nicht mehr als 1 080 S.

Tarifpost

11  Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz

oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil

Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)

fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen

(Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen

verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ........     180 S.

Tarifpost

12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Vollmachten

  (1) Vollmachten von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................     180 S.

  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren

Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten

gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf

die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam

durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.

  1. Absatz 3Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

14 Zeugnisse

  1. Absatz einsZeugnisse, das sind Schriften, durch die

persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder

tatsächliche Umstände bekundet werden:

  1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................     180 S.

  2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd

42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen

feste Gebühr ..........................................      50 S;

  3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer

oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges

abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,

ferner die auf den Hochschulen eingeführten

halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere

Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................      50 S.

  1. Ziffer 4
    Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch fünf Ziffer 4, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,)
  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
    beizubringen sind;
    1. Ziffer 3
      Impfzeugnisse;
    2. Ziffer 4
      Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
    3. Ziffer 5
      Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
    4. Ziffer 6
      Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
    kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,),
    einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
    1. Litera a
      Ausweise für Studierende,
    2. Litera b
      Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
    3. Litera c
      Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
      Studierende eingerichtet sind,
    4. Litera d
      Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
    5. Litera e
      Abschlußbescheinigungen,
    6. Litera f
      Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
    1. Ziffer 7
      Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
    einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
    1. Ziffer 8
      Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
    öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
    1. Ziffer 9
      Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
    den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
    1. Ziffer 10
      Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
    2. Ziffer 11
      Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
    Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
    1. Ziffer 12
      Klauseln, die auf Grund besonderer
    Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
    1. Ziffer 13
      Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
    Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
    1. Ziffer 14
      Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
    durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
    1. Ziffer 15
      Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
    Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
    österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
    1. Ziffer 16
      Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
    Zuchttiere zu erbringen sind;
    1. Ziffer 17
      Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
    2. Ziffer 18
      Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
    Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
    1. Ziffer 19
      Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
    2. Ziffer 20
      An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
    der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
    1. Ziffer 21
      Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
    2. Ziffer 22
      Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der
    jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
    1. Ziffer 23
      Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher
    Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden.

Anmerkung, Tarifpost 15)

  1. Ziffer 15
    Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

  (1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

  a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

     erfolgte Zulassung ausgestellt werden

     (Zulassungsschein), feste Gebühr .................  1 500 S,

  b) über die erteilte Bewilligung von

     Überstellungsfahrten ausgestellt werden

     (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .........  1 050 S.

  1. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
  2. Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
  3. Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

  (5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr

während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils

geltenden Fassung) für

     a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr

        über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5

        Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,

     b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in

        der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.

Tarifpost

16 Führerscheine

  (1) Führerscheine, ausgestellt

  1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .... 660 S,

     ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I

     Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. als Duplikat .................................... 540 S,

  3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen

     Lenkberechtigung ................................ 660 S,

  4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten

     Lenkberechtigung ................................ 540 S,

     ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21

     Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils

     geltenden Fassung,

  5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf

     weitere Klassen oder Unterklassen ............... 540 S,

  6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder

     Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ..... 540 S.

  (2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in

         einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre

         Anzahl ...................................... 360 S,

      2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach

         Ablauf der Entziehungsdauer ................. 410 S.

  1. Absatz 3Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 410 S.
  2. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  3. Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1921,

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)

Anmerkung

1. Zur Tarifpost 1:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
siehe auch § 87 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
2. Zur Tarifpost 2:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 170/1983.
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
NOV: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach
Art. II des BG, BGBl. Nr. 170/1983 ist gemäß Art. III dieses
Gesetzes von den Stempelgebühren befreit.
3. Zur Tarifpost 3:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
4. Zur Tarifpost 5:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1989.
5. Zur Tarifpost 6:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
6. Zur Tarifpost 7:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
7. Zur Tarifpost 9:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
8. Zur Tarifpost 10:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
9. Zur Tarifpost 14:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 312/1987.
siehe auch § 80 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986.
10. Zur Tarifpost 15:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
11. Zur Tarifpost 16:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 87/1965.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 312/1987.
12. Zur Tarifpost 1 bis 16 (feste Gebührensätze):
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 587/1983.

Schlagworte

Protest, Wechselprotest, Scheckprotest, Visum, Fotokopie,
Diplomatenpost, Taufregister, Geburtsregister, Trauungsregister,
BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057830

Alte Dokumentnummer

N3199960305L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P14/NOR12057830

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