Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4,) sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
    4. Ziffer 4
      bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
    5. Ziffer 5
      bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
    6. Ziffer 6
      bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
  3. Absatz 3Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und 6 Absatz eins und 2 des Paragraph 14, angeführten Beträge
    • Strichaufzählung
      von 3,90 Euro
      auf 2,30 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 14,30 Euro
      auf 8,60 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 21,80 Euro
      auf 13,10 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 47,30 Euro
      auf 28,40 Euro.
       

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40218849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P11/NOR40218849

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