Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Paragraph 95, (1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung und die allfällige Beseitigung der Kennzeichnungen.

  1. Absatz 2Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P95/NOR40099433

Navigation im Suchergebnis