Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche

Paragraph 7,
  1. Absatz einsÜbungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (Paragraph 29,) sind. Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des Paragraph 12, entsprechen, zulässig ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu bewilligen oder zulässig sind, durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Absatz 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

Schlagworte

Übungsbereich

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P7/NOR40151560

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