(4)Absatz 4Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 94, 134a, 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1, 139a Abs. 2, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dassIm Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Absatz 3, sind die Paragraphen 63,, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 94, 134a, 135 Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins,, 139a Absatz 2,, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass
zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und
an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt.an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Absatz eins, tritt.