Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Militärisches Luftfahrtpersonal
Begriffsbestimmung
§ 53.Paragraph 53,
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
Im RIS seit
21.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40151584