Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 42

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugbuch

Paragraph 42,

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von Zivilluftfahrerscheinen oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen fliegerischen Betätigung wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form geführten Flugbuches der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von Flugbüchern durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P42/NOR40074810

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