Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel VIII

  1. Absatz einsLizenzgebühren (royalties) und andere Beträge, die als Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechtes an literarischen, musikalischen oder sonstigen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Markenrechten und anderen ähnlichen Vermögenswerten und Rechten (einschließlich der Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen für die Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, jedoch ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme), von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, von einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger eines der beiden Vertragstaaten aus im anderen Vertragstaate gelegenen Quellen bezogen werden, sollen mit einem Betrage, der ein angemessenes Entgelt für ein derartiges Recht auf Nutzung nicht übersteigt, von der Besteuerung durch diesen anderen Staat ausgenommen sein, wenn der Empfänger keine im anderen Staate gelegene Betriebstätte hat.
  2. Absatz 2Der Satz der Steuer, der von einem der Vertragstaaten von Lizenzgebühren für kinematographische Filme erhoben wird, die aus Quellen in diesem Vertragstaat durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaate oder eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, die im ersteren Staate keine Betriebstätte haben, soll nicht 50 v. H. des gesetzlichen Steuersatzes, der von solchen Lizenzgebühren erhoben wird, jedenfalls aber nicht 10 v. H. des Betrages solcher Gebühren, übersteigen.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042993

Alte Dokumentnummer

N3195717891L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A8/NOR12042993

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