(1)Absatz einsLizenzgebühren (royalties) und andere Beträge, die als Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechtes an literarischen, musikalischen oder sonstigen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Markenrechten und anderen ähnlichen Vermögenswerten und Rechten (einschließlich der Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen für die Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, jedoch ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme), von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, von einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger eines der beiden Vertragstaaten aus im anderen Vertragstaate gelegenen Quellen bezogen werden, sollen mit einem Betrage, der ein angemessenes Entgelt für ein derartiges Recht auf Nutzung nicht übersteigt, von der Besteuerung durch diesen anderen Staat ausgenommen sein, wenn der Empfänger keine im anderen Staate gelegene Betriebstätte hat.