Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel VII

Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder von irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Zinsen für hypothekarisch sichergestellte Forderungen), die aus Quellen eines der Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden mit einem Betrage, der eine angemessene Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt, von der Besteuerung in dem erstgenannten Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate hat.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042992

Alte Dokumentnummer

N3195717890L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A7/NOR12042992

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