Artikel VII
Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder von irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Zinsen für hypothekarisch sichergestellte Forderungen), die aus Quellen eines der Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden mit einem Betrage, der eine angemessene Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt, von der Besteuerung in dem erstgenannten Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate hat.