der Begriff "Betriebstätte" eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle (office), Fabrik, Werkstätte, ein Lagerhaus, eine Handelsniederlassung, ein Bergwerk, eine Ölquelle oder andere Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens, eine Bauausführung, Montage u. dgl., deren Dauer zwölf Monate überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird, oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung; er schließt aber weder die gelegentliche und zeitlich begrenzte Benützung bloßer Stapelgelegenheiten ein, noch einen Vertreter oder Angestellten, es sei denn, der Vertreter oder Angestellte besitzt eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und zu Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen und übt diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch aus oder er verfügt über ein Warenlager, das dem Unternehmen des anderen Staates gehört, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Eine Betriebstätte wird aber im anderen Staate nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Vertragstaates in dem anderen Staate Geschäfte durch einen Kommissionär, Makler, Sachwalter (custodian) oder einen anderen unabhängigen Vertreter tätigt, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Die Tatsache, daß ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat eine ständige Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebstätte des Unternehmens. Unterhält ein Unternehmen des einen Vertragstaates im Gebiet des anderen Vertragstaates ein Lagerhaus zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, so begründet dies für sich allein keine Betriebstätte in dem anderen Staat. Die Tatsache, daß eine Körperschaft eines der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die eine Körperschaft des anderen Staates ist oder in diesem anderen Staat Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;