Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel II

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten:
    1. Litera a
      der Begriff "Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika; in geographischem Sinn verwendet, bedeutet er ihre Staaten, die Territorien von Alaska und Hawaii und den District of Columbia;
    2. Litera b
      der Begriff "Österreich" die Republik Österreich;
    3. Litera c
      der Begriff "Unternehmen eines der Vertragstaaten" je nach dem Zusammenhang ein amerikanisches oder ein österreichisches Unternehmen;
    4. Litera d
      der Begriff "amerikanisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das in den Vereinigten Staaten von einer natürlichen Person (als solcher oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder von einer amerikanischen Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger betrieben wird; der Begriff "amerikanische Körperschaft oder anderer Rechtsträger" bedeutet nach dem Recht der Vereinigten Staaten, ihrer Gliedstaaten oder Territorien errichtete oder organisierte Körperschaften oder andere Rechtsträger;
    5. Litera e
      der Begriff "österreichisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das in Österreich von einer natürlichen Person (als solcher oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in Österreich oder von einer österreichischen Körperschaft betrieben wird; der Begriff "österreichische Körperschaft" bedeutet nach dem österreichischen Recht errichtete oder organisierte Körperschaften oder andere Rechtsträger;
    6. Litera f
      der Begriff "Betriebstätte" eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle (office), Fabrik, Werkstätte, ein Lagerhaus, eine Handelsniederlassung, ein Bergwerk, eine Ölquelle oder andere Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens, eine Bauausführung, Montage u. dgl., deren Dauer zwölf Monate überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird, oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung; er schließt aber weder die gelegentliche und zeitlich begrenzte Benützung bloßer Stapelgelegenheiten ein, noch einen Vertreter oder Angestellten, es sei denn, der Vertreter oder Angestellte besitzt eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und zu Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen und übt diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch aus oder er verfügt über ein Warenlager, das dem Unternehmen des anderen Staates gehört, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Eine Betriebstätte wird aber im anderen Staate nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Vertragstaates in dem anderen Staate Geschäfte durch einen Kommissionär, Makler, Sachwalter (custodian) oder einen anderen unabhängigen Vertreter tätigt, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Die Tatsache, daß ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat eine ständige Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebstätte des Unternehmens. Unterhält ein Unternehmen des einen Vertragstaates im Gebiet des anderen Vertragstaates ein Lagerhaus zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, so begründet dies für sich allein keine Betriebstätte in dem anderen Staat. Die Tatsache, daß eine Körperschaft eines der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die eine Körperschaft des anderen Staates ist oder in diesem anderen Staat Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;
    7. Litera g
      der Begriff "zuständige Behörden" auf seiten der Vereinigten Staaten den Commissioner of Internal Revenue im Rahmen der ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten Vollmachten und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz 2Für Zwecke des vorliegenden Abkommens werden:
    1. Litera a
      Dividenden, die von einer Körperschaft eines der Vertragstaaten gezahlt werden, als Einkünfte aus Quellen dieses Staates behandelt;
    2. Litera b
      Zinsen, die von einem der Vertragstaaten einschließlich seiner Gebietskörperschaften oder von einem Unternehmen eines der Vertragstaaten, das in dem anderen Vertragstaat keine Betriebstätte hat, gezahlt werden, als Einkünfte aus Quellen in dem erstgenannten Staate behandelt;
    3. Litera c
      Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch eines solchen Vermögens, ausgenommen Zinsen von Hypotheken oder grundbücherlich sichergestellten Schuldverschreibungen) sowie Vergütungen (royalties) aus der Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen oder anderen Bodenschätzen, als Einkünfte aus jenem Vertragstaate angesehen, in dem das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Ölquellen oder anderen Bodenschätze gelegen sind;
    4. Litera d
      Entgelte für Arbeit oder persönliche Dienste (einschließlich der Ausübung freier Berufe), als Einkünfte aus Quellen in dem Vertragstaate behandelt, in dem die Dienste geleistet wurden, für die die Entlohnung erfolgt ist;
    5. Litera e
      Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Urheberrechten, Mustern, Markenrechten und ähnlichen Vermögenswerten in einem der Vertragstaaten, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates behandelt.
  3. Absatz 3Bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens wird jeder Vertragstaat, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, jedem nicht anders bestimmten Begriff den Sinn beilegen, der ihm nach den eigenen Steuergesetzen zukommt. Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Begriff "Wohnsitz" in Österreich auch den gewöhnlichen Aufenthalt.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042987

Alte Dokumentnummer

N3195717885L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A2/NOR12042987

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