Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel XIX

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können Ausführungsbestimmungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Staat erforderlich sind.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043004

Alte Dokumentnummer

N3195717902L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A19/NOR12043004

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