Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel XVIII

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden könnten, in irgendeiner Weise versagen oder berühren.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden.
  3. Absatz 3Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten, die im anderen Staate einen Wohnsitz haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen Steuern unterworfen werden als die Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige eines der Vertragstaaten" im Sinne dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden Recht errichteten oder organisierten juristischen Personen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. Der Begriff "Steuern" bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden sind.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043003

Alte Dokumentnummer

N3195717901L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A18/NOR12043003

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