(3)Absatz 3Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten, die im anderen Staate einen Wohnsitz haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen Steuern unterworfen werden als die Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige eines der Vertragstaaten" im Sinne dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden Recht errichteten oder organisierten juristischen Personen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. Der Begriff "Steuern" bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden sind.