(1)Absatz einsWeist ein Steuerpflichtiger nach, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er seinen Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger eines der Vertragstaaten handelt, diesem Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über eine Vermeidung dieser Doppelbesteuerung zu verständigen.