(1)Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden unter sich die Auskünfte austauschen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten gefordert werden können und die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim zu halten und nur jenen Personen zugänglich zu machen, die mit der Veranlagung oder der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.