Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel XVI

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden unter sich die Auskünfte austauschen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten gefordert werden können und die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim zu halten und nur jenen Personen zugänglich zu machen, die mit der Veranlagung oder der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften und von der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragstaates abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043001

Alte Dokumentnummer

N3195717899L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A16/NOR12043001

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