(2)Absatz 2Österreich darf bei der Festsetzung seiner im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich oder österreichische Körperschaften in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den österreichischen Steuergesetzen steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Österreich wird jedoch bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen, von seiner Steuer den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens angeführten Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen, soweit sie auf Einkommensteile entfallen, die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen; der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen, die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten entfällt.Österreich darf bei der Festsetzung seiner im Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich oder österreichische Körperschaften in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den österreichischen Steuergesetzen steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Österreich wird jedoch bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen, von seiner Steuer den Betrag der in Artikel römisch eins dieses Abkommens angeführten Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen, soweit sie auf Einkommensteile entfallen, die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen; der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen, die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten entfällt.