(4)Absatz 4Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die ein Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer der in Absatz 3 genannten Organisationen ist und die sich vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als diesem Unternehmen oder dieser Organisation zu erwerben, ist in dem anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen aus dem Ausland, die von diesem Unternehmen oder dieser Organisation gezahlt werden, ausgenommen wenn ihre jährliche Vergütung für Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, wo sie geleistet werden, 10.000 Dollar nicht übersteigt.