Artikel II.Artikel römisch zwei.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 werden für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:Gemäß Artikel 12 Absatz eins, Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 werden für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:
§ 5.Paragraph 5,
Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die gemäß § 3 Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden Grundstücke. Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden Grundstücke.