Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 98

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
  2. Absatz 2Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Absatz eins, zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden.
  3. Absatz 3Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P98/NOR40035595

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