Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91a
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 91a.Paragraph 91 a,
Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40035591