Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 91a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 91 a,

Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P91a/NOR40035591

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