Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt.
  2. Absatz 2Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094292

Alte Dokumentnummer

N6195711649A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P9/NOR12094292

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