Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
12.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt.
(2)Absatz 2Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094292
Alte Dokumentnummer
N6195711649A