Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 8a

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der Paragraphen 7 und 8 (in der durch Art. römisch eins Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952, gegebenen Fassung) durchgeführt.
  2. Absatz 2Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (Paragraph 11,) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (Paragraph 7, Absatz 2,) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094291

Alte Dokumentnummer

N6195711648A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P8a/NOR12094291

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