Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch III.
Vorläufige Verfügungen.

Paragraph 89,
  1. Absatz einsIm Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P89/NOR40035588

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