(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 63, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 5, besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.