Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.

ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 86,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 63, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 5, besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
  3. Absatz 3Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2,, schriftlich zu erlassen.
  4. Absatz 4Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  5. Absatz 5Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Paragraph 51,), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Schlagworte

Pensionsanpassung, Abänderungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P86/NOR40035586

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