Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
II. HAUPTSTÜCK.römisch II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78.Paragraph 78,
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40035585