Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
12.07.1957
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT XXIII.ABSCHNITT römisch XXIII.
Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
§ 77.Paragraph 77,
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094372
Alte Dokumentnummer
N6195711729A