Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDer Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3,
BGBl. Nr. 614/1977; Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12113149
Alte Dokumentnummer
N6199716006A