Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 71

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (Paragraph 68,) beginnt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (Paragraph 69,) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
  2. Absatz 2Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des Paragraph 69, bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P71/NOR40035580

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