(2)Absatz 2Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 2,)