Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (Paragraph 9, Absatz 2,), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (Paragraphen 16,, 17) bezieht;