Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 66

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XX.
Fälligkeit und Auszahlung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsBeschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. Absatz 2Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
  3. Absatz 3Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113147

Alte Dokumentnummer

N6199716004A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P66/NOR12113147

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