Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 65

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XIX.
Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.

Paragraph 65,

Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 183/1947

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094360

Alte Dokumentnummer

N6195711717A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P65/NOR12094360

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