Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 64a

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT XVIIIa
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsTrifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
  2. Absatz 2Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenzusatzrente, Witwerzusatzrente

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P64a/NOR40067159

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