Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.06.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT XVIII.ABSCHNITT römisch XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I, Z. 10)Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Art. römisch eins, Ziffer 10,) (3)Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094358
Alte Dokumentnummer
N6195711715A