Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Art. römisch eins, Ziffer 10,)
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094358

Alte Dokumentnummer

N6195711715A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P64/NOR12094358

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