Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 62

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 62,

Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094356

Alte Dokumentnummer

N6195711713A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P62/NOR12094356

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