Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 61

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XVII.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch Paragraph 55 b, für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (Paragraphen 16,, 17).
  4. Absatz 4Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Absatz eins bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderpauschale, Beschädigtenrente, Hinterbliebenenrente

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109889

Alte Dokumentnummer

N6199444103J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P61/NOR12109889

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