Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 60

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XVI.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

Paragraph 60,

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23,, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094354

Alte Dokumentnummer

N6195711711A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P60/NOR12094354

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