Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55c

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55c

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 55 c,
  1. Absatz einsUnterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109888

Alte Dokumentnummer

N6199444102J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P55c/NOR12109888

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