(1)Absatz einsWird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oderaußerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.