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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55b

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT XIVb
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

Paragraph 55 b,
  1. Absatz einsWird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
    1. Ziffer eins
      in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
    2. Ziffer 2
      in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
    4. Ziffer 4
      auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
    verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
  2. Absatz 2Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
  3. Absatz 3Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Absatz eins, kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Absatz eins, zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß Paragraph 109,) anzurechnen.
  4. Absatz 4Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Absatz eins, vor.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pflegeheim, Wohnheim, Beschädigtenrente, Pflegezulage

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109887

Alte Dokumentnummer

N6199444101J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P55b/NOR12109887

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